Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 13. September 2026

§ 1 Geltungsbereich

Anbieter und Vertragspartner ist Leon Achtellik (Einzelunternehmer), handelnd unter Seqnd.io, Traifelbergplatz 4, 70597 Stuttgart, Deutschland. Erreichbar unter hallo@seqnd.io sowie über Telefon und WhatsApp unter +49 177 5039852. Die vollständigen Pflichtangaben stehen im Impressum.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung der Terminbuchungs-Software Seqnd.io (“die Software”) durch gewerbliche Nutzerinnen und Nutzer (“Betriebe”). Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind nicht Vertragspartner dieser AGB; die Buchung einzelner Termine durch Endkundinnen und -kunden erfolgt direkt mit dem jeweiligen Betrieb.

Sie gelten für die Nutzung der Software sowie für alle daneben angebotenen entgeltlichen Zusatzleistungen des Anbieters, insbesondere den Einrichtungsservice nach § 4a. Sie gelten auch dann, wenn der Betrieb eine Zusatzleistung beauftragt, ohne ein Abonnement abzuschließen.

§ 2 Vertragsgegenstand

Seqnd.io stellt den Betrieben eine Online-Terminbuchung zur Verfügung, über die Endkunden Termine anfragen und buchen können. Zum Leistungsumfang gehören Erinnerungen per E-Mail und SMS, ein Buchungs-Profil, die Verwaltung von Leistungen, Mitarbeitern und Öffnungszeiten, die Synchronisation mit einem vom Betrieb verbundenen Google- oder Outlook-Kalender samt Videoraum sowie, an Endkunden mit dokumentierter Einwilligung: Erinnerungen an Folgetermine, Nachfass-Nachrichten, Geburtstagsgrüße, Zufriedenheitsanfragen, vom Betrieb selbst verfasste Nachrichten zu festgelegten Anlässen und einmalige Serienmails an ein Kundensegment. Der genaue Funktionsumfang richtet sich nach dem gebuchten Tarif (siehe Preise).

§ 3 Testphase, Vertragsschluss und Laufzeit

(1) Testphase. Die Software kann 30 Tage unentgeltlich getestet werden. Der Testzeitraum umfasst den Funktionsumfang des Enterprise-Tarifs, unabhängig davon, welchen Tarif der Betrieb bei der Anmeldung auswählt; diese Auswahl gilt als Wunsch für den Abschluss nach Absatz 3. Abweichend davon gelten im Testzeitraum drei Beschränkungen: Es sind 5 SMS enthalten, 300 werbliche Endkundenmails je Kontingentperiode und ein Kostenrahmen von 2,00 € je Monat für den KI-gestützten Assistenten, jeweils unabhängig vom ausgewählten Tarif. Mit dem Abschluss eines kostenpflichtigen Tarifs nach Absatz 3 richtet sich der Funktionsumfang nach dem abgeschlossenen Tarif. Dieser kann einen geringeren Funktionsumfang haben als der Testzeitraum; im Basis- und im Pro-Tarif entfallen dabei Funktionen, die im Testzeitraum zur Verfügung standen. Im Basistarif sind keine SMS enthalten; sie werden dort als Paket dazugekauft. Die Testmengen können damit über dem liegen, was der abgeschlossene Tarif anschließend enthält.

(2) Vertragsschluss. Der Vertrag über die Testphase kommt mit der Anmeldung zustande. Der Betrieb stimmt dabei diesen Bedingungen ausdrücklich zu; ohne diese Zustimmung werden Konto und Betrieb nicht angelegt. Der Anbieter protokolliert die Zustimmung mit Zeitpunkt und Fassung dieser Bedingungen. Die Testphase ist unentgeltlich. Zahlungsdaten werden für sie nicht erhoben, und es entsteht mit ihr keine Zahlungspflicht.

(3) Kostenpflichtiger Tarif. Ein entgeltlicher Vertrag über einen Tarif kommt ausschließlich dadurch zustande, dass der Betrieb ihn im angemeldeten Bereich gesondert abschließt. Erst dabei erfasst der Zahlungsdienstleister die Zahlungsmethode, und erst mit diesem Abschluss beginnt die Laufzeit nach Absatz 5. Der Betrieb kann diesen Abschluss während der Testphase oder danach vornehmen; eine Pflicht dazu besteht nicht.

(4) Ende der Testphase. Schließt der Betrieb keinen kostenpflichtigen Tarif ab, endet die Testphase mit Ablauf der 30 Tage, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Zugang wird dann nach § 5 gesperrt. Ein Entgelt fällt dafür nicht an; die Testphase geht nicht von selbst in ein kostenpflichtiges Abonnement über. Der Betrieb kann den Abschluss nach Absatz 3 auch später noch nachholen; die Daten bleiben nach Maßgabe des § 5 erhalten.

(5) Laufzeit und Verlängerung. Das Abonnement wird für den bei der Buchung gewählten Abrechnungszeitraum geschlossen, monatlich, sechs Monate, zwölf Monate oder vierundzwanzig Monate. Die Preise der längeren Zeiträume sind Vorauszahlungspreise für den jeweiligen Zeitraum. Der Vertrag verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, höchstens jedoch um zwölf Monate, wenn er nicht bis zu dessen Ende gekündigt wird. Ein vierundzwanzigmonatiges Abonnement verlängert sich demnach um zwölf Monate. Beträgt der Abrechnungszeitraum sechs Monate oder mehr, erinnert der Anbieter den Betrieb mindestens sechs Wochen vor der Verlängerung in Textform an deren Zeitpunkt, deren Dauer und das dann fällige Entgelt. Zu welchen Bedingungen die Verlängerung erfolgt, wenn der Anbieter Entgelte oder diese Bedingungen geändert hat, regelt § 4b.

(6) Kündigung. Gekündigt werden kann ein kostenpflichtiger Tarif jederzeit über das Kündigungsformular unter seqnd.io/kuendigen; dieses Formular ist ohne Anmeldung erreichbar. Angemeldete Betriebe können die Kündigung außerdem im Konto unter „Einstellungen → Abrechnung“ erklären. Den Weg zu beiden beschreibt der Hilfe-Artikel „Kündigen“. Über den Zugang der Kündigung erhält der Betrieb unverzüglich eine Bestätigung in Textform mit Datum und Uhrzeit. Das Kundenportal des Zahlungsdienstleisters bleibt für Zahlungsdaten, Rechnungsanschrift, Tarif- und Laufzeitwechsel sowie Rechnungen erhalten; Kündigungen nimmt es nicht mehr entgegen.

(7) Wirkung der Kündigung. Die Kündigung wirkt zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums; eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten. Bereits im Voraus gezahlte Beträge für einen laufenden Zeitraum werden nicht anteilig erstattet.

§ 4 Vergütung, Zusatzpakete und Zahlungsabwicklung

Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung auf der Preisseite ausgewiesenen Preise; für den gebuchten Abrechnungszeitraum bleiben sie unverändert. Ob, wann und in welchen Grenzen der Anbieter Entgelte für spätere Zeiträume ändern kann, regelt § 4b. Alle Tarife enthalten Erinnerungen an einen gebuchten Termin per E-Mail unbegrenzt sowie SMS und werbliche E-Mails an die Kundschaft des Betriebs im angegebenen Kontingent. Darüber hinausgehende SMS können über gesondert zu vergütende SMS-Pakete zugebucht werden; für werbliche E-Mails besteht keine Zukaufmöglichkeit. Für die Nutzung der Software fallen keine verpflichtende Einrichtungsgebühr und keine Provision an. Die Zahlungsabwicklung erfolgt über einen externen Zahlungsdienstleister.

Optional bietet der Anbieter einen kostenpflichtigen Einrichtungsservice an; hierfür gilt § 4a.

Das im Tarif enthaltene SMS-Kontingent wird monatlich gutgeschrieben. Maßgeblich ist dafür weder der Kalendermonat noch der gewählte Abrechnungszeitraum, sondern eine eigene Kontingentperiode des Betriebs: Sie beginnt an dem Kalendertag, an dem der Betrieb angelegt wurde, und läuft bis zum entsprechenden Tag des Folgemonats; in kürzeren Monaten rückt sie auf deren letzten Tag. Der gewählte Abrechnungszeitraum ändert die Menge je Periode nicht, auch ein über mehrere Jahre geschlossenes Abonnement erhält das Kontingent monatlich und nicht im Voraus.

Als Verbrauch gilt jede vom Netzbetreiber zur Zustellung angenommene SMS; auf den tatsächlichen Zugang beim Empfänger kommt es nicht an, da die Übermittlung außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegt und dem Anbieter auch in diesem Fall Kosten entstehen. Verbraucht wird zuerst das Inklusivkontingent der laufenden Periode, danach gesondert erworbene SMS-Pakete. Nicht verbrauchtes Inklusivkontingent verfällt zum Ende der Kontingentperiode und wird weder erstattet noch übertragen. Gesondert erworbene SMS-Pakete unterliegen diesem Verfall nicht.

Für werbliche E-Mails des Betriebs an dessen Kundschaft gilt die vorstehende Regelung entsprechend: Das im Tarif enthaltene Kontingent wird je Kontingentperiode gutgeschrieben und verfällt zu deren Ende, soweit es nicht verbraucht ist; es wird weder erstattet noch übertragen. Ein Zukauf über das im Tarif enthaltene Kontingent hinaus wird für werbliche E-Mails nicht angeboten. Als werblich gelten Nachrichten, die über die Abwicklung eines gebuchten Termins hinausgehen, insbesondere die Erinnerung an einen fälligen nächsten Termin, Reaktivierungs- und Geburtstagsnachrichten sowie Bewertungsanfragen. Die Bestätigung und die Erinnerung an einen gebuchten Termin zählen nicht gegen dieses Kontingent und sind in allen Tarifen unbegrenzt. Der Versand werblicher E-Mails setzt unabhängig vom Kontingent eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person voraus (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO); hierfür ist der Betrieb verantwortlich.

Der Anbieter ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG; die Leistungen sind umsatzsteuerfrei. Es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und daraus ist kein Vorsteuerabzug möglich. Der angegebene Preis ist der Endpreis.

Zahlungsverzug. Schlägt der Einzug eines fälligen Entgelts fehl, kann der Anbieter den Zugang bis zum Ausgleich sperren (§ 320 BGB): Das Buchungsportal nimmt dann keine neuen Termine an, und im Verwaltungskonto bleibt die Abrechnungsseite erreichbar, um die Zahlung nachzuholen. Mit dem Eingang der Zahlung wird die Sperre aufgehoben. Der Anspruch auf das Entgelt, die gesetzlichen Verzugsfolgen (§§ 286, 288 BGB) und das Kündigungsrecht des Betriebs bleiben unberührt; die Daten des Betriebs bleiben während der Sperre nach Maßgabe des § 5 erhalten.

§ 4a Einrichtungsservice (Werkvertrag)

(1) Gegenstand und Vertragstyp. Der Einrichtungsservice ist eine freiwillige, kostenpflichtige Zusatzleistung und für die Nutzung der Software nicht erforderlich. Er wird als eigenständiger Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) neben dem Abonnement geschlossen. Geschuldet ist die Einrichtung derjenigen Bausteine, die im jeweiligen Angebot bezeichnet sind, je nach Beauftragung der Leistungskatalog, die Mitarbeitenden und ihre Arbeitszeiten, die Grundeinstellungen sowie die Übertragung bestehender künftiger Termine des Betriebs in die Software. Übertragen werden ausschließlich künftige Termine innerhalb des im Angebot genannten Zeitraums, standardmäßig der auf die Auftragserteilung folgenden acht Wochen; bereits vergangene Termine werden nicht übernommen. Maßgeblich für Umfang und Vergütung ist allein das dem Betrieb übermittelte Angebot; diese Bedingungen gelten ergänzend.

(2) Keine Rechtsberatung. Soweit der Einrichtungsservice das Hinterlegen von Rechtstexten (Impressum, Datenschutzerklärung, Stornobedingungen) umfasst, beschränkt sich die Leistung auf das technische Einpflegen der vom Betrieb gelieferten Inhalte und Verweise sowie auf den Hinweis, wenn eine vorgesehene Angabe fehlt. Eine inhaltliche oder rechtliche Prüfung, Beratung oder Gestaltung schuldet der Anbieter nicht; er erbringt insoweit keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG. Die Verantwortung für Vorhandensein, Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechtstexte trägt allein der Betrieb (§ 7).

(3) Angebot, Vertragsschluss und Zahlung. Die Anfrage des Betriebs ist unverbindlich und begründet keine Zahlungspflicht. Der Anbieter übermittelt daraufhin ein Angebot in Textform nebst einer Rechnung des Zahlungsdienstleisters und hält sich hieran 14 Tage ab Zugang gebunden (§ 148 BGB). Der Vertrag über den Einrichtungsservice kommt zustande, wenn der Betrieb den im Angebot ausgewiesenen Betrag innerhalb dieser Frist vollständig zahlt; die Zahlung ist die Annahme des Angebots, auf deren Zugang der Anbieter verzichtet (§ 151 BGB). Zahlt der Betrieb nicht, erlischt das Angebot mit Fristablauf ersatzlos; Kosten entstehen ihm dadurch nicht. Dass die Vergütung damit vor Leistungsbeginn zu entrichten ist, ist zwischen den Parteien ausdrücklich gewollt und sachlich begründet: Der Anbieter erbringt eine individuell auf den Betrieb zugeschnittene, personalintensive Einmalleistung, die bei Zahlungsausfall anderweitig nicht verwertbar ist, während der Betrieb Leistungsumfang und Preis vor jeder Bindung vollständig kennt und frei über die Beauftragung entscheidet. Übersteigt die vereinbarte Vergütung 750,00 €, kann der Betrieb vor Vertragsschluss verlangen, dass 50 % bei Vertragsschluss und 50 % bei Abnahme fällig werden; der Anbieter stellt hierfür zwei Rechnungen aus.

(4) Mitwirkung des Betriebs. Der Betrieb liefert die für den beauftragten Umfang erforderlichen Unterlagen insbesondere Preisliste oder Leistungsübersicht, Namen und übliche Arbeitszeiten der Mitarbeitenden, lesbare Aufnahmen oder Listen der zu übertragenden Termine sowie die Verweise auf seine Rechtstexte, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss in lesbarer Form. Diese Mitwirkung ist eine vertragliche Pflicht des Betriebs, nicht nur eine Obliegenheit. Der Anbieter überträgt ausschließlich die vom Betrieb gelieferten Angaben; für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Lesbarkeit ist der Betrieb verantwortlich. Maßgeblich ist der Stand, den die gelieferten Unterlagen ausweisen (Stichtag); nach dem Stichtag hinzukommende oder geänderte Termine trägt der Betrieb selbst ein. Bis zur Abnahme veröffentlicht der Betrieb seinen Buchungslink nicht und gibt ihn nicht an Endkunden weiter; für Doppelbuchungen, die auf einer Zuwiderhandlung beruhen, haftet der Anbieter nicht.

(5) Ausbleibende Mitwirkung. Liefert der Betrieb die Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht in lesbarer Form, fordert ihn der Anbieter in Textform unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen zur Nachholung auf und weist ihn dabei auf die Folgen des fruchtlosen Fristablaufs hin. Nach fruchtlosem Ablauf kann der Anbieter den Vertrag kündigen (§ 643 BGB). In diesem Fall steht ihm die Vergütung für die bereits erbrachten Teilleistungen zu (§ 645 Abs. 1 BGB), mindestens jedoch eine Pauschale von 25 % der vereinbarten Vergütung, mindestens 49,00 € und höchstens den gezahlten Betrag, für Angebotserstellung, Kapazitätsvorhaltung und Kommunikationsaufwand; die darüber hinausgehende Vergütung erstattet der Anbieter binnen 14 Tagen. Dem Betrieb bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Aufwand überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Der Anbieter kann stattdessen an der Leistungsbereitschaft festhalten und Entschädigung nach § 642 BGB verlangen.

(6) Fertigstellung, Prüfung und Abnahme. Nach Fertigstellung teilt der Anbieter dies dem Betrieb in Textform mit, fordert ihn zur Abnahme auf, setzt ihm hierfür eine Frist von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung und weist ihn in derselben Mitteilung ausdrücklich darauf hin, welche Folgen es hat, wenn er die Abnahme nicht oder ohne Angabe eines Mangels verweigert. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Betrieb die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Verweigert der Betrieb die Abnahme unter Angabe eines Mangels, beseitigt der Anbieter den Mangel und teilt die erneute Fertigstellung mit; mit deren Zugang beginnt die Frist neu. Eine ausdrückliche Abnahme ist jederzeit möglich. Mit der Abnahme wird die Vergütung endgültig verdient.

(7) Mängel, Nacherfüllung und Änderungswünsche. Für Mängel gelten die §§ 634 ff. BGB. Der Anbieter beseitigt ordnungsgemäß gerügte Mängel im Wege der Nacherfüllung; die gesetzlichen Rechte des Betriebs bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleiben unberührt. Offensichtliche Mängel insbesondere fehlende oder erkennbar unrichtig übertragene Termine, Leistungen oder Mitarbeitende, hat der Betrieb innerhalb der Frist nach Absatz 6 zu rügen. Kein Mangel sind Abweichungen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder unlesbaren Angaben des Betriebs beruhen, sowie nachträgliche Änderungswünsche. Eine Anpassungsrunde für Änderungswünsche ist in der Vergütung enthalten; weitere Änderungswünsche vergütet der Betrieb nach Aufwand auf Grundlage eines vorherigen Angebots. Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatzes, Arglist, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(8) Mehraufwand bei Mengenabweichung. Das Angebot beruht auf den vom Betrieb angegebenen oder geschätzten Mengen (Termine, Leistungen, Mitarbeitende) und auf der angekündigten Form der Unterlagen. Weichen die gelieferten Unterlagen hiervon um mehr als 10 % nach oben ab oder erfordern sie wegen Handschrift, Bildqualität oder Struktur einen wesentlich höheren Erfassungsaufwand, teilt der Anbieter dies dem Betrieb vor der weiteren Bearbeitung mit und legt ein Nachtragsangebot vor. Der Betrieb kann das Nachtragsangebot annehmen, den Auftrag auf die ursprünglich beauftragte Menge begrenzen oder den Mehraufwand ablehnen; nimmt er das Nachtragsangebot nicht an, erbringt der Anbieter nur die beauftragte Menge. Eine einseitige Preisanpassung durch den Anbieter findet nicht statt.

(9) Kündigung durch den Betrieb. Das Recht des Betriebs, den Werkvertrag bis zur Fertigstellung jederzeit zu kündigen (§ 648 BGB), bleibt unberührt. Kündigt der Betrieb, bevor der Anbieter mit der Erfassung begonnen hat, erstattet der Anbieter die Vergütung abzüglich einer Pauschale von 15 %, mindestens 39,00 € und höchstens den gezahlten Betrag, für Angebotserstellung und Disposition. Kündigt er nach Beginn der Erfassung, gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend. Dem Betrieb bleibt in beiden Fällen der Nachweis unbenommen, dass ein Aufwand überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

(10) Verhältnis zum Abonnement. Der Einrichtungsservice ist ein vom Abonnement unabhängiger Einmalvertrag. Eine spätere Kündigung oder Nichtverlängerung des Abonnements lässt den Vergütungsanspruch für den bereits erbrachten Einrichtungsservice unberührt; eine anteilige Erstattung findet insoweit nicht statt. Dies gilt nicht, soweit der Betrieb aus einem vom Anbieter zu vertretenden Grund kündigt oder der Anbieter die Software innerhalb von drei Monaten nach der Abnahme einstellt; in diesem Fall erstattet der Anbieter die Vergütung für den Einrichtungsservice zeitanteilig. Gesetzliche Rücktritts-, Minderungs- und Schadensersatzansprüche des Betriebs bleiben unberührt.

(11) Haftung. Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Betrieb regelmäßig vertrauen darf; die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den dreifachen Betrag der für den Einrichtungsservice vereinbarten Vergütung. Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Betrieb für deren Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(12) Unterlagen und Datenschutz. Die zur Übertragung überlassenen Unterlagen verarbeitet der Anbieter ausschließlich zum Zweck der Erfassung und weisungsgebunden im Rahmen der Auftragsverarbeitung nach § 6. Er löscht sie spätestens 14 Tage nach der Abnahme, längstens 30 Tage nach Eingang, einschließlich etwaiger beim Versand entstandener Kopien in E-Mail-Postfächern; kommt der Auftrag nicht zustande oder wird er abgebrochen, erfolgt die Löschung innerhalb von 7 Tagen. Im Upload-Bereich erfolgt die Löschung automatisiert. Der Betrieb kann statt der Löschung die Rückgabe verlangen (Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO). Sicherungskopien der Datenbank erstellt der Anbieter in unregelmäßigen Abständen von Hand, verschlüsselt und ausschließlich zur Wiederherstellung nach einem Datenverlust; sie werden spätestens 90 Tage nach ihrer Erstellung gelöscht. Bis dahin können gelöschte Unterlagen in einer Sicherung noch enthalten sein; bei einer Wiederherstellung werden sie erneut gelöscht.

Für die Übermittlung stellt der Anbieter einen gesicherten Übertragungsweg bereit (Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO): Der Betrieb lädt die Unterlagen im eingeloggten Bereich unter /admin/einrichtungsservice hoch. Die Übertragung erfolgt transportverschlüsselt, die Ablage in einem nicht öffentlichen Speicher; abrufbar sind die Dateien nur über kurzlebige, jeweils neu erzeugte Links. Über Messenger-Dienste nimmt der Anbieter keine Unterlagen entgegen. Wählt der Betrieb einen anderen Weg, insbesondere den ungeschützten Versand als Anhang einer E-Mail, trägt er das damit verbundene Risiko; als Verantwortlicher für die darin enthaltenen Daten seiner Endkundinnen und Endkunden entscheidet er über die Art der Übermittlung. Der Betrieb stellt sicher, dass die Unterlagen keine Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO enthalten, dass er zur Übermittlung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten, auch derjenigen seiner Beschäftigten, berechtigt ist und dass er die betroffenen Personen nach Art. 13 DSGVO informiert hat. Automatische Terminerinnerungen an übernommene Endkundinnen und Endkunden sind standardmäßig deaktiviert; sie werden erst auf ausdrückliche Weisung des Betriebs aktiviert.

(13) Zahlungsverzug, Aufrechnung. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Gegen Forderungen des Anbieters kann der Betrieb nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 4b Preisänderung und Änderung dieser Bedingungen

(1) Fester Preis im laufenden Abrechnungszeitraum. Das bei Vertragsschluss vereinbarte Entgelt gilt für den gesamten gebuchten Abrechnungszeitraum unverändert. Innerhalb eines laufenden Abrechnungszeitraums erhöht der Anbieter es nicht. Wer für sechs, zwölf oder vierundzwanzig Monate im Voraus zahlt, zahlt für diesen Zeitraum genau den Betrag, der bei der Buchung ausgewiesen war.

(2) Änderung nur zur Verlängerung. Der Anbieter kann das Entgelt für das Abonnement und für laufend abgerechnete Zusatzleistungen mit Wirkung ab dem Beginn eines Verlängerungszeitraums (§ 3) ändern. Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Anbieter sie dem Betrieb mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angekündigt hat. Sie gilt ab dem ersten Verlängerungszeitraum, der nach Ablauf dieser Frist beginnt, frühestens jedoch vier Monate nach Vertragsschluss. Einmalig erworbene Zusatzpakete werden zu dem bei ihrem Erwerb ausgewiesenen Preis abgerechnet; für sie findet keine nachträgliche Änderung statt.

(3) Inhalt der Ankündigung. Die Ankündigung nennt das bisherige und das künftige Entgelt, den Zeitpunkt, ab dem es gilt, den Anlass nach Absatz 4 und den Hinweis auf das Kündigungsrecht nach Absatz 6. Fehlt eine dieser Angaben oder wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, tritt die Änderung nicht ein; es bleibt beim bisherigen Entgelt.

(4) Anlass und Maßstab. Eine Erhöhung setzt voraus, dass sich seit der letzten Festsetzung des Entgelts die Kosten des Anbieters für die Erbringung der Leistung erhöht haben oder dass der Anbieter den Leistungsumfang erweitert hat. Als Kosten in diesem Sinne gelten die Entgelte der eingesetzten Vorleister, insbesondere Rechenzentrum, Versand von E-Mail und SMS, Zahlungsabwicklung und Kartendienste, Lizenz-, Entwicklungs- und Personalkosten sowie Abgaben, die auf die Leistung entfallen. Sinken diese Kosten erheblich und nicht nur vorübergehend, senkt der Anbieter das Entgelt nach denselben Regeln; Erhöhungen und Senkungen sind gegeneinander abzuwägen.

(5) Obergrenze. Eine Erhöhung nach Absatz 2 darf 10 % des zuletzt vereinbarten Entgelts nicht übersteigen, und zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens zwölf Monate liegen. Eine weitergehende Änderung bietet der Anbieter dem Betrieb an; sie wird nur wirksam, wenn der Betrieb ihr ausdrücklich zustimmt. Für neu abgeschlossene Verträge gilt diese Grenze nicht, dort gelten die zum Zeitpunkt der Buchung auf der Preisseite ausgewiesenen Preise (§ 4).

(6) Kündigungsrecht des Betriebs. Der Betrieb kann den Vertrag nach § 3 jederzeit ohne Frist zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen. Kündigt er bis zum Wirksamwerden einer nach Absatz 2 angekündigten Änderung, wird sie ihm gegenüber nicht mehr wirksam; für den laufenden Zeitraum bleibt es beim bisherigen Entgelt. Auf dieses Recht weist der Anbieter in der Ankündigung hin.

(7) Änderung dieser Bedingungen. Der Anbieter kann diese Bedingungen mit Wirkung ab dem Beginn eines Verlängerungszeitraums ändern, wenn die Änderung einer Änderung der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung trägt, einer Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde nachkommt, eine technische Weiterentwicklung oder eine Änderung des Leistungsumfangs abbildet, ohne das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zum Nachteil des Betriebs zu verschieben, oder den Betrieb ausschließlich begünstigt oder eine nachträglich entstandene Regelungslücke schließt, deren Fortbestand die Durchführung des Vertrags erheblich erschwert. Die Absätze 2, 3 und 6 gelten entsprechend.

(8) Grenze der einseitigen Änderung. Andere Änderungen, insbesondere solche, die Art und Umfang der Hauptleistung betreffen oder den Betrieb sonst wesentlich benachteiligen, werden nur wirksam, wenn der Betrieb ihnen ausdrücklich zustimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Stimmt der Betrieb nicht zu, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter, bis ihn eine Seite nach § 3 beendet.

(9) Einrichtungsservice. Für den Einrichtungsservice nach § 4a gilt dieser Paragraph nicht. Dort ist die Vergütung im jeweiligen Angebot abschließend festgelegt; eine einseitige Preisanpassung durch den Anbieter findet nicht statt (§ 4a Abs. 8).

§ 5 Aufbewahrung und Löschung nach Testende

Endet die Testphase, ohne dass ein kostenpflichtiger Tarif nach § 3 Abs. 3 abgeschlossen wurde, oder wird das Abonnement beendet, wird der Zugang gesperrt: Das Buchungsportal nimmt keine neuen Termine mehr an, und das Verwaltungskonto führt beim Aufruf auf die Abrechnungsseite. Die Daten des Betriebs bleiben dabei erhalten und werden bei einer späteren Reaktivierung wieder verfügbar.

Unabhängig von der Sperre gelten die Aufbewahrungsfristen der Datenschutzerklärung, die ein täglicher Aufräumvorgang durchsetzt: Die vom Endkunden gelieferten Kontaktangaben eines Termins werden drei Jahre nach der Buchung entfernt: Zeit, Leistung, zugeordnete Person und Status des Termins bleiben erhalten, und Kundendatensätze ohne Termin und ohne Pflege werden nach drei Jahren gelöscht.

Der Betrieb kann jederzeit die Löschung seiner Daten verlangen; das Verlangen richtet er formlos an die im Impressum genannte Adresse. Der Anbieter sperrt das Konto daraufhin und löscht es nach einer Rücknahmefrist von 30 Tagen endgültig, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen; innerhalb dieser Frist kann der Betrieb das Verlangen zurücknehmen. Ausgenommen bleiben Nachweise über erteilte und widerrufene Einwilligungen sowie über versendete Nachrichten. Sie werden vom Betrieb gelöst und nur noch pseudonymisiert vorgehalten gespeichert wird dabei kein Klartext, sondern ein mit einem serverseitigen Geheimnis gebildeter Schlüsselwert der Adresse. Auch diese Nachweise werden spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt gelöscht, den sie belegen. Seine Termin- und Kundendaten kann der Betrieb jederzeit, auch vor einem Löschverlangen, im Verwaltungsbereich als CSV exportieren.

§ 6 Auftragsverarbeitung (AvV)

Die Betriebe geben im Rahmen der Nutzung personenbezogene Daten ihrer Endkunden (Name, Kontaktdaten, Buchungsdetails) in die Software ein. Für diese Verarbeitungen gilt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Er wird mit der Anmeldung des Betriebs geschlossen und ist Bestandteil dieses Vertragsverhältnisses. Der Betrieb bleibt für die Daten seiner Endkunden Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.

Die eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind in Anlage 2 des Auftragsverarbeitungsvertrags aufgeführt; Änderungen werden nach dessen § 6 mit vierwöchiger Frist angezeigt. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen stehen in Anlage 1.

§ 7 Pflichten des Betriebs

Der Betrieb verpflichtet sich, vor Veröffentlichung seiner Buchungsseite einen gültigen Impressums-Link sowie seine Stornobedingungen zu hinterlegen. Der Betrieb stellt sicher, dass er zur Verarbeitung der von Endkunden eingegebenen Daten berechtigt ist und die erforderlichen Einwilligungen einholt.

Nutzt der Betrieb die Funktionen für Erinnerungen an Folgetermine, Nachfass-Nachrichten, Geburtstagsgrüße, Zufriedenheitsanfragen, selbst verfasste Nachrichten oder Serienmails, ist er für diese Nachrichten Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Seqnd.io wird insoweit ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig und versendet die werblichen Anlässe ausschließlich an Empfängerinnen und Empfänger mit dokumentierter Einwilligung; eine Übersteuerung dieser Prüfung ist nicht vorgesehen. Für selbst verfasste Texte in nicht-werblichen Anlässen (etwa einem Hinweis vor dem ersten Termin) verantwortet der Betrieb, dass sie keine Werbung enthalten. Der Betrieb hinterlegt hierfür Impressums-Link und Datenschutzerklärung und nimmt einen Hinweis auf diese Nachrichten in seine eigene Datenschutzerklärung auf.

§ 8 Verfügbarkeit und Haftung

Seqnd.io bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der Software, gewährleistet jedoch keine unterbrechungsfreie Erreichbarkeit. Wartungsarbeiten können zu kurzfristigen Unterbrechungen führen.

Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Betrieb regelmäßig vertrauen darf; die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Betrieb für deren Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Für den Einrichtungsservice gilt ergänzend § 4a Abs. 11.

Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Die Haftung für später auftretende Mängel richtet sich nach den vorstehenden Absätzen.

§ 9 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Anbieters.

Ist der Betrieb Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Stuttgart. Der Anbieter ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Betriebs zu klagen.

Der Anbieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

Änderungen dieser Bedingungen und der Entgelte richten sich ausschließlich nach § 4b.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Es gilt die bei Vertragsschluss abrufbare Fassung. Der Anbieter archiviert jede Fassung und stellt sie auf Anforderung in Textform zur Verfügung.